I. Allgemeines
1.
Die nachfolgenden AGB gelten für alle an Sandra Lange (nachfolgend
Fotografin genannt) erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn
ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im
Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte,
gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt
wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder,
Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos
usw.)
II. Urheberrecht
1. Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die von der Fotografin hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3.
Überträgt die Fotografin Nutzungsrechte an ihren Werken, ist - sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine
Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin.
5.
Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das
Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die
entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
6. Bei der
Verwertung der Lichtbilder kann die Fotografin, sofern nichts anderes
vereinbart wurde, verlangen, als Urheberin des Lichtbildes genannt zu
werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die
Fotografin zum Schadensersatz.
7. Die Negative bzw. originalen
digitalen Daten verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe der
Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1.
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz,
Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet; Nebenkosten
(Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten,
Labor- und
Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
Gegenüber Endverbrauchern weist die Fotografin die Endpreise aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb
von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug,
wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage
nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung
begleicht. Der Fotografin bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung
einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt
herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin.
4.
Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen
hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind
Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der
künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der
Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat
er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den
Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1.
Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die
Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen
durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden
an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder
Daten haftet die Fotograf in – wenn nichts anderes vereinbart wurde –
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2 . Die Fotografin
verwahrt die Negative/digitalen Dateien sorgfältig. Sie ist berechtigt,
aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Negative/digitale Dateien
nach drei Jahren nach Beendigung des Auftrags zu vernichten.
3. Die Fotografin haftet für
Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der
Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
V. Nebenpflichten
1.
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie
bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen,
trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und
unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber
nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei
Werktagen ab, ist die Fotografin berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten
zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf
Kosten des Auftraggebers auszulagern.
Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1.
Überlässt die Fotografin dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur
Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder
innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart
wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder
beschädigte Lichtbilder kann die Fotografin, sofern sie den Verlust oder
die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2.
Überlässt die Fotografin dem Auftraggeber Bilder aus ihrem Archiv, so
hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines
Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines
Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der
Rücksendung in Verzug, kann die Fotografin eine Blockierungsgebühr von 1
(in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger
ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine
weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann die Fotografin
Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in
Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten:
zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger
ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der Fotografin vorbehalten.
3.
Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus
Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich
überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein
Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Wartezeit den
vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass der Fotografin kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz
oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für
Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der
Fotografin bestätigt worden sind. Die Fotografin haftet für
Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum
Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers
können gespeichert werden. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr
im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu
behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1.
Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder
der Fotografin auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
2. Die Übertragung von
Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und
Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1.
Die Bearbeitung von Lichtbildern der Fotografin und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der
vorherigen Zustimmung der Fotografin. Entsteht durch Foto-Composing,
Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist
dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und
der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder der Fotografin digital
so zu speichern und zu kopieren, dass der Name der Fotografin mit den
Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie
bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf
Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und die Fotografin als
Urheberin der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4.
Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die Fotografin
mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen,
wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt die Fotografin von
allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht
beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1.
Die Verbreitung von Lichtbildern der Fotografin im Internet und in
Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht
nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf
Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer
besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber
gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im
Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur
öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft-
und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Fotografin.
3. Die Vervielfältigung und
Verbreitung von Bearbeitungen, die die Fotografin auf elektronischem
Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
der Fotografin.
4. Die Fotografin ist nicht verpflichtet,
Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn
dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht
der Auftraggeber, dass die Fotografin ihm Datenträger, Dateien und
Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu
vergüten.
6. Hat die Fotografin dem Auftraggeber Datenträger,
Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
vorheriger Einwilligung der Fotografin verändert werden.
7.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten
online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der
Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der
Fotografin, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der
Geschäftssitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.